In letzter Zeit ist im Internet ein Anstieg der Verkäufe pflanzlicher Arzneimittel auf Basis von Kratom-Rohstoffen zu beobachten.
Kratom (Mitragyna speciosa) ist ein großer Laubbaum aus der Gattung Mitragyna (Familie der Rötegewächse – Rubiaceae). Er wächst in Malaysia, Thailand, Indonesien und auf den Philippinen.
In Vietnam wird er kultiviert. Es gibt zahlreiche Sorten von Kratom. In Ländern Südostasiens werden die Blätter traditionell verwendet, um Erschöpfung zu lindern, sowie als begleitendes Mittel gegen Schmerzen, Entzündungen, Husten, Depressionen, Durchfall, Bluthochdruck und andere Erkrankungen – entweder als Getränk oder in Form einer kaufähigen Masse (ähnlich wie Kaugummi). Durch Auskochen der Blätter in Wasser wird ein Harz gewonnen, das konsumiert werden kann.
In relativ kleinen Dosen können Kratom-basierte Präparate eine tatsächlich stimulierende und belebende Wirkung auf den menschlichen Organismus entfalten. In größeren Mengen hingegen kann der Konsum eine stark entspannende Wirkung hervorrufen und in einen tiefen schläfrigen Zustand versetzen. Zudem kann bei regelmäßigem Gebrauch eine Abhängigkeit entstehen, verbunden mit Symptomen, die typisch für den Konsum psychoaktiver Substanzen (d. h. bewusstseinsverändernder Stoffe) sind – etwa Verhaltensänderungen, Beeinträchtigungen der Motorik, Wahrnehmung und Stimmung.
Aus diesem Grund sollte Kratom mit äußerster Vorsicht und großer Zurückhaltung verwendet werden. Zumal es in vielen Ländern derzeit keiner rechtlich geregelten Produktkategorie zugeordnet ist. Offiziell ist es aktuell weder ein Nahrungsergänzungsmittel, noch ein Arzneimittel, noch ein Lebensmittel oder Getränk.
Nicht ohne Grund ruft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eindringlich dazu auf, vorerst auf die Verwendung dieser Substanz als Arzneimittel zu verzichten. Die Begründung ist einfach und nachvollziehbar: Die Sicherheit und Wirksamkeit von Kratom sind noch nicht ausreichend erforscht und praktisch geprüft. Seine medizinische Anwendung bedarf einer offiziellen Zulassung im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das BfArM eng mit den zuständigen Landesbehörden zusammenarbeitet, die für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs in Deutschland zuständig sind. Gemeinsam entscheiden sie über die Einstufung einzelner Produkte – einschließlich derjenigen, die als zulassungspflichtige Arzneimittel gelten.
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